Satzung des Vereins Geburt und Familie e.V.
geänderte Fassung vom 24.10.2001
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Geburt und Familie e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Geburt und Familie e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
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§ 2. Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist
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die Förderung der Entwicklung von Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes
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die Schaffung von Möglichkeiten zur Entlastung der Familien während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes durch Unterstützung und Hilfen bei der Bewältigung von alltäglichen Aufgaben
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die Unterstützung von Familien, die bei der Erziehung ihrer Kinder sowie zur Bewältigung von Alltagsaufgaben vorübergehend sozialpädagogischer und praktischer Hilfen bedürfen
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die Förderung und Unterstützung der emotionalen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die individuelle, familiäre und/oder soziale Schwierigkeiten haben, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können
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Förderung des interdisziplinären Austausches mit anderen in der Familienhilfe und Familienbildung tätigen Körperschaften und Berufsgruppen
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Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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öffentliche Aufklärung über Möglichkeiten der Hilfen und Unterstützung für werdende Eltern und Eltern in der Familienphase. Dies geschieht durch zielgerichtete Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
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Beratung über Hilfsangebote für Familien vor und nach der Geburt; dazu gehören Hilfen im Haushalt, Betreuung der Kinder sowie weiterführende Beratung und Vermittlung bei der Suche nach familienbildenden Maßnahmen und anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. andere Institutionen oder Freie Träger), die der Bewältigung der Versorgung der Familie vor und nach der Geburt sowie dem Leben mit einem Kleinkind dienen
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die Durchführung von Hilfemaßnahmen für Familien sowie für Kinder und Jugendliche in Kooperation mit den bezirklichen Jugendämtern
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Aufbau und Betrieb einer Beratungs- und Kontaktstelle
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Fortbildung und Qualifizierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 3. Mitgliedschaft
- Die Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Unterstützung des unter § 2 genannten Satzungszwecks.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod des Mitglieds und Erlöschen des Vereins - durch:
- Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung ist drei Monate vor dem beabsichtigten Austrittsdatum dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
- Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
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§ 4. Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages für jedes Mitglied wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§ 5. Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig. Fehlt ein Mitglied bei der Vorstandssitzung, kann es schriftlich oder fernmündlich seine Position bezüglich anstehender Entscheidungen mitteilen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellt werden. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung und Vertretung regelt. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältmäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.
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§ 6. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
- Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefaßt.
- Die MV beschließt insbesondere über
- die Bestellung des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands aufgrund des Jahresberichts und des Kassenberichts
- die Geschäftsordnung des Vorstands
- Aufgaben und Projekte des Vereins
- die Auflösung des Vereins
- den Wirtschaftsplan
- Satzungsänderungen
- sonstige Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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§ 7. Protokollführung
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
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§ 8. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu den vorgesehenen Zwecken.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
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§ 9. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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